Seit dem 01. Januar 2025 gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in Bayern im
Unterschwellenbereich neue Wertgrenzen. Der Unterschwellenbereich betrifft die Aufträge der
öffentlichen Hand, also insbesondere staatlicher oder kommunaler Stellen, die nicht EU-weit,
sondern nur national ausgeschrieben werden müssen, weil der maßgebliche EU-Schwellenwert
(Auftragswert) nicht erreicht wird.
Der Bayerische Landtag hatte Ende des vergangenen Jahres den Entwurf des Zweiten
Modernisierungsgesetzes Bayern beschlossen. Zu diesem Gesetz gehört auch die Änderung des
bisherigen Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften
(ZustWiG, jetzt BayWiVG), sodass sich die vergaberechtlichen Wertgrenzen gemäß Artikel 20
BayWiVG nun deutlich erhöhen. Die erhöhten Wertgrenzen sind bis zum 31. Dezember 2029
befristet. Nach Artikel 20 des neuen Bayerischen Gesetzes über wirtschafts- und vergaberechtliche
Vorschriften (BayWiVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619)
gelten nun die nachfolgenden Wertgrenzen für alle staatlichen und kommunalen Auftraggeber in
Bayern und zwar für folgende Bereiche:
Bei Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen können nun Direktaufträge bis zu einem
Auftragswert von 100.000,00 € (netto) vergeben werden. Ab einem Auftragswert von 100.001,00 €
bis zum Erreichen des maßgeblichen EU-Schwellenwerts (derzeit 221.000,00 € (netto) und
750.000,00 € (netto) bei sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen) kann der öffentliche
Auftraggeber selbst entscheiden, ob er eine Verhandlungsvergabe nach der
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) oder eine Beschränkte Ausschreibung ohne
Teilnahmewettbewerb durchführt.
Bei Bauleistungen können nun Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von netto 250.000,00 €
erteilt werden. Für darüber hinaus gehende Auftragswerte kann eine freihändige Vergabe oder eine
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden, solange ein
Auftragswert von 1.000.000,00 € (netto) nicht überschritten wird. Erst darüber hinaus sind
Öffentliche Ausschreibungen mit der klassischen Veröffentlichung des Submissionstextes (Angebots-
und Vertragsbedingungen sowie Leistungsverzeichnis) auf den einschlägigen Vergabeplattformen im
Internet erforderlich. Ab einem Schwellenwert von 5.538.000,00 € (netto) greift weiterhin das EU-
Recht, sodass Bauleistungen, die diesen Wert erreichen, EU-weit auszuschreiben sind.
Besonderheiten gelten weiterhin für die Sektorenauftraggeber (Trinkwasser- und Energieversorgung
sowie Verkehr).
Kontaktieren Sie als Kommune, Kommunalunternehmen, Staatsbehörde oder als Bieter, also
potentieller Vertragspartner der öffentlichen Hand gerne unsere Kanzlei um sich rechtssicher im
komplizierten Geflecht des Vergaberechts zu bewegen. Selbstverständlich begleiten wir auch gerne
die von Ihnen geplanten Ausschreibungen oder vertreten Sie als Bieter.
Ihr Rechtsanwalt, Partner und Fachanwalt für Vergaberecht
Dr. Thomas Jahn
(Kanzlei München)